Die Finanzverwaltung hat sich zu Lohnzahlungen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ( § 64 Abs. 2 AO) geäußert.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde der § 57 Abs. 3 AO mit erheblichen Erleichterungen im Bereich der Kooperationen gemeinnütziger Einrichtungen geschaffen.