Pflicht zur Aus­stellung elek­tronischer Rech­nungen für Umsätze zwischen inländischen Unter­nehmern ab dem 1. Januar 2025

Das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2025 schafft Klarheit:
 
Zwischen inländischen Unternehmern wird die E-Rechnung Pflicht.
 
 
 
 
 
Was gilt?
  • E-Rechnung nur als strukturiertes, elektronisches Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung, unter Bedingungen ZUGFeRD, oder interoperabel wie EDI)
  • Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein → ein Verweis auf externe Anhänge genügt nicht.
  • Unternehmen müssen technisch empfangsbereit sein
  • Bei Dauerschuldverhältnissen reicht eine einmalige E-Dauerrechnung mit Anpassungen bei Änderungen.
  • Unternehmen sollten bei E-Rechnungen prüfen auf: Formatfehler (technischer Aufbau der Datei), Geschäftsregelfehler (logische Fehler in den Daten)und Inhaltsfehler (falsche oder fehlende Angaben)
  • Validierung wird Standard, ersetzt aber nicht die Prüfpflicht des Empfängers!

 

Wer ist ausgenommen?
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 €
  • Rechnungen von Kleinunternehmern
  • Fahrausweise
    → dürfen als Papier oder in anderen elektronischen Formaten ausgestellt werden!

 

Aufbewahrungspflicht
  • Strukturierter Teil der E-Rechnung 8 Jahre archivieren
  • Echtheit, Unversehrtheit & Lesbarkeit sicherstellen
 
Übergangsfrist bis 31.12.2027!
→ Wer frühzeitig umstellt, spart Zeit, Geld und Nerven.

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