Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025
Das neue BMF-Schreiben vom 15.10.2025 schafft Klarheit:
Zwischen inländischen Unternehmern wird die E-Rechnung Pflicht.
Was gilt?
- E-Rechnung nur als strukturiertes, elektronisches Format nach EN 16931 (z. B. XRechnung, unter Bedingungen ZUGFeRD, oder interoperabel wie EDI)
- Alle Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein → ein Verweis auf externe Anhänge genügt nicht.
- Unternehmen müssen technisch empfangsbereit sein
- Bei Dauerschuldverhältnissen reicht eine einmalige E-Dauerrechnung mit Anpassungen bei Änderungen.
- Unternehmen sollten bei E-Rechnungen prüfen auf: Formatfehler (technischer Aufbau der Datei), Geschäftsregelfehler (logische Fehler in den Daten)und Inhaltsfehler (falsche oder fehlende Angaben)
- Validierung wird Standard, ersetzt aber nicht die Prüfpflicht des Empfängers!
Wer ist ausgenommen?
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 €
- Rechnungen von Kleinunternehmern
- Fahrausweise
→ dürfen als Papier oder in anderen elektronischen Formaten ausgestellt werden!
Aufbewahrungspflicht
- Strukturierter Teil der E-Rechnung 8 Jahre archivieren
- Echtheit, Unversehrtheit & Lesbarkeit sicherstellen
Übergangsfrist bis 31.12.2027!
→ Wer frühzeitig umstellt, spart Zeit, Geld und Nerven.
