Fernunterrichtsschutzgesetz gilt jetzt auch im B2B-Bereich!

Mit Urteil vom 12 Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das FernUSG künftig auch im B2B-Bereich gilt. Damit fallen künftig auch mehr Anbieter von Online-Seminaren und E-Learning-Angeboten unter dieses Gesetz.
 
Was heißt das für Anbieter von Online-Seminaren & E Learning?

Zulassungspflicht: Fehlende Zulassung kann einen Rückforderungsanspruch des Kunden auslösen. Die gezahlten Seminargebühren könnten zurückverlangt werden!
 
Steuerlicher Vorteil: Nach dem FernUSG sind zertifizierte Lehrgänge in der Regel umsatz steuerbefreit.
 
Unser Tipp: Anbieter von Online-Schulungen sollten prüfen, ob ihre Angebote künftig eine Zulassung nach dem FernUSG benötigen.

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