Was ist die Ver­mögens­ver­waltung bei gemein­nützigen Organisationen?

Gemeinnützige Körperschaften nutzen ihr Vermögen nicht nur für ihre ideellen Aufgaben, sondern auch, um Erträge zu erzielen. Sie legen beispielsweise Kapital verzinslich an oder vermieten eigene Immobilien. Solche Tätigkeiten gehören grundsätzlich zur Vermögensverwaltung, solange sie deren Rahmen nicht überschreiten.
 
In Teil 3 unserer Serie zu den vier Vermögenssphären gemeinnütziger Organisationen erläutern wir typische Beispiele der Vermögensverwaltung, die Abgrenzung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die steuerliche Bedeutung.
 
 
Welche Tätigkeiten gehören zur Vermögensverwaltung?
 
Im Mittelpunkt der Vermögensverwaltung steht die Nutzung vorhandener Vermögenswerte.
 
 
Typische Beispiele sind:
  • Verzinsliche Kapitalanlagen: Vorhandenes Kapital wird beispielsweise als Festgeld oder in verzinslichen Wertpapieren angelegt.
  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien: Ein Verein überlässt etwa sein Vereinsheim oder einen Saal gegen Entgelt.
  • Gelegentliche Überlassung von Vereinsräumen: Auch die entgeltliche Nutzung durch Dritte kann zur Vermögensverwaltung gehören, sofern die konkrete Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung bleibt.
Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung. Dass eine Organisation Einnahmen erzielt, begründet für sich genommen noch keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auch eine langfristige oder regelmäßige Immobilienvermietung kann Vermögensverwaltung sein.
 
 
Wie unterscheidet sich Vermögensverwaltung von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
 
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt und über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
 
Bei Vermietungen ist insbesondere zu prüfen, ob lediglich Räume zur Nutzung überlassen werden oder ob die Organisation zusätzlich umfangreiche Dienstleistungen erbringt. Bewirtung, Veranstaltungsorganisation und weitere Serviceleistungen können dazu führen, dass die Tätigkeit insgesamt als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzuordnen ist.
 
Die Häufigkeit der Vermietung oder ein wechselnder Kundenkreis reichen allein jedoch nicht aus, um diese Grenze zu bestimmen.
Maßgeblich ist das Gesamtbild der Tätigkeit.
 
 
Beispiel: Vermietung eines Vereinsheims
 
Überlässt ein Verein sein Vereinsheim gelegentlich für eine private Feier und beschränkt sich auf die Raumvermietung, kann dies zur Vermögensverwaltung gehören. Bietet er dagegen regelmäßig ein umfassendes Veranstaltungspaket mit Räumen, Bewirtung, Technikbetreuung und Organisation an, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen. Die Einordnung richtet sich nach Art und Umfang der tatsächlich angebotenen Leistungen.
 
 
Welche steuerlichen Regeln gelten?
 
Erträge aus der Vermögensverwaltung, wie Zinsen oder Mieten, sind bei gemeinnützigen Körperschaften grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind.
 
Die Umsatzsteuer ist gesondert zu prüfen. Die Gemeinnützigkeit führt nicht automatisch zu einer Umsatzsteuerbefreiung. Bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken kommt häufig eine gesetzliche Steuerbefreiung in Betracht. Dabei sind Ausnahmen zu beachten. Für steuerpflichtige Leistungen kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten.
 
Wird eine Tätigkeit als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingeordnet, der kein Zweckbetrieb ist, können Körperschaft- und Gewerbesteuer anfallen. Dabei sind die gesetzlichen Besteuerungsgrenzen zu berücksichtigen. Die Einstufung führt daher nicht automatisch zu einer Steuerbelastung.
 
 
Wann kann die Gemeinnützigkeit gefährdet sein?
 
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt nicht automatisch zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Problematisch kann es werden, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit zum Selbstzweck wird und neben die gemeinnützige Zielsetzung tritt. Ein bloßes Überwiegen wirtschaftlicher Einnahmen ist dafür kein ausreichendes Kriterium.
 
 
Warum sollte die Einordnung regelmäßig überprüft werden?
 
Eine reine Raumvermietung kann sich im Laufe der Zeit zu einem umfassenden Veranstaltungsangebot entwickeln. Deshalb sollten gemeinnützige Organisationen ihre Vermietungs- und Anlageaktivitäten regelmäßig überprüfen, vor allem, wenn neue Leistungen hinzukommen.
Die richtige Einordnung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Dabei kommt es auf die konkrete Tätigkeit und die jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen an.
 
Im nächsten Teil unserer Serie geht es um den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

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