Zuwendungs­empfänger­register

Aus dem Jahressteuergesetz 2020 steht noch die Umsetzung des Zuwendungsempfängerregisters zum 1.1.2024 aus.
Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern folgende Angaben: Wirtschafts-Identifikationsnummer , Name der Körperschaft, Anschrift der Körperschaft, steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft, das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt, Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a sowie die Bankverbindung der Körperschaft.

Das Zuwendungsempfängerregister soll der Vereinfachung dienen, in dem sich Zuwendungsinteressierte auf diesem Weg und unkomplizierten und rechtssicheren Einblick verschaffen können, ob die betreffende Körperschaft als gemeinnützige anerkannt ist.

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