Wichtige Änderung in der Umsatzsteuer bei Bildungsträgern, Trainern und freiberuflichen Lehrkräften!

Ab 2025 treten Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer für Bildungsleistungen in Kraft. Betroffen sind insbesondere Bildungsträger, selbstständige Trainer sowie freiberuflich tätige Lehrkräfte. Die Steuerbefreiung wurde nach § 4 Nr. 21 UstG gesetzlich ausgeweitet. Dadurch können künftig mehr Bildungsangebote von der Umsatzsteuer befreit sein als bislang. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Ohne diese Bescheinigung kann die Steuerbefreiung nicht angewendet werden. Bereits erteilte Bescheinigungen behalten Ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2027. Außerdem wird im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung verpflichtend eingeführt. Unternehmen müssen daher künftig in der Lage sein, E-Rechnungen auszustellen und zu empfangen. Kleinunternehmer sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen empfehlen wir betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern, zeitnah zu prüfen:
  • Ob die eigenen Leistungen unter die erweiterte Steuerbefreiung fallen
  • Ob eine behördliche Bescheinigung erforderlich ist
  • Ob die bestehenden Rechnungsprozesse den Anforderungen an die E-Rechnung entsprechen
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine persönliche Beratung!

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