Unmittelbarkeit bei gemeinnützigen Einrichtungen

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde der § 57 Abs. 3 AO mit erheblichen Erleichterungen im Bereich der Kooperationen gemeinnütziger Einrichtungen geschaffen. Danach können steuerbegünstigte Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens eine anderen steuerbegünstigten Körperschaft verwirklicht werden.

Nun hat sich Anfang 2023 die Finanzverwaltung zu dieser Gesetzesänderung geäußert und verlangt, dass das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften als Zweckverwirklichung in der Satzung festgehalten werden muss und dass die Beteiligten in der Satzung bezeichnet werden müssen, was die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinfachung der Kooperation konterkariert wird.

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