Tatsächliche Geschäfts­führung einer gemein­nützigen Körper­schaft

Die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen Körperschaft muss sich nach der Satzung und nach Recht und Gesetz richten.
Die Abgabenordnung unterstellt hier gesetzestreues Verhalten der Körperschaft.
Kommt es nun zu Verstößen (Bsp. Straftaten) kann dies der Körperschaft grds. nicht zugrechnet werden, wenn diese über ihre Organe die erforderliche Kontrolle nachweislich durchgeführt hat.
Wichtig an dieser Stelle ist, dass die Körperschaft die betreffenden Personen zur Rechenschaft zieht und Schadensersatzansprüche geltend macht.

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