Steuer­ermäßi­gung bei Pflege- und Betreu­ungs­leistungen

Das Finanzamt darf bei Steuerermäßigungen für Aufwendungen ambulanter Pflege- und Betreuungsleistungen nicht zu streng sein. Nahe Angehörige können die Steuerermäßigung verlangen, wenn die zu pflegende Person z.B. 100 Kilometer weit entfernt in deren Haushalt versorgt wird. Es sei nicht erforderlich, dass die zu pflegende Person im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.
Auf Antrag können für Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 4.000 Euro. Zwar müssen haushaltsnahe Dienstleistungen tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies gelte nicht für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen.

Im konkreten Fall hatte die Tochter für ihre 100 Kilometer im eigenen Haushalt lebenden Mutter eine Sozialstation für die Pflege beauftragt. Der Pflege- und Betreuungsvertrag sah Leistungen wie Pflege, Einkaufen, Hauswirtschaft und Begleitung vor. Als Leistungsnehmer war die Mutter aufgeführt. Die Tochter hatte dies ebenfalls als „Leistungsnehmerin“ mitunterschrieben.

BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI-R-2/20

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