Registrierungs­pflicht im Verpackungs­register

Bereits seit 2017 gibt es das Verpackungsgesetz, dessen Ziel es ist, die Recyclingquoten zu erhöhen.

Zum 01.07.2022 tritt eine wichtige Novelle in Kraft, die den Adressatenkreis für die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID drastisch ausweitet.

Im Gesetzestext ist zwar ausdrücklich von "Herstellern" die Rede, das sollte einen aber nicht in Sicherheit wiegen, da ausdrücklich auch Online- und Versandhändler mitgemeint sind, die "eine Versandpackung erstmals mit Ware befüllen".
Dabei nutzt der Händler Verpackungsmaterial wie etwa Pappe und unterliegt der sogenannten Systembeteiligungspflicht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das genutzte Verpackungsmaterial typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers landet.

Weiterführende Informationen zum "Herstellerbegriff": https://t1p.de/vqapo und der "Systembeteiligungspflicht": https://t1p.de/z4ten

Komplett außen vor bleiben deshalb nur Händler, die ausschließlich in ihrem stationären Ladengeschäft verkaufen und dort die Ware z.B. auch nicht in Geschenkpapier verpacken.

Es muss sich wirklich jeder Händler registrieren, der Waren versendet! Los geht dies auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister mit dem Login https://lucid.verpackungsregister.org/Hersteller/Registrierung/Teil-1

Weiter muss ein Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren der am Markt tätigen (dualen) Systeme abgeschlossen werden. Informationen dazu findet man auf einem Schaubild zusammen mit Ansprechpartnern https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/Checklisten/Checkliste_Pflichten_VerpackG_3v3.pdf

Die Registrierung sollte unbedingt noch bis zum 1. Juli durchgeführt werden.

Denn wer seine Pflichten nach dem Verpackungsgesetz verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei fehlender Registrierung bzw. Systembeteiligung darf eine verpackte Ware in Deutschland nicht verkauft werden (Vertriebsverbot).

Abhängig von der Schwere des Verstoßes können Bußgelder bis zu 200.000 EUR verhängt werden. Außerdem ist der Zwischenhandel ab dem nächsten Monat verpflichtet, die Registrierung bei den von ihm belieferten Einzelhändlern mit Versandgeschäft abzufragen. Dazu kann die Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) genutzt werden.

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