Pflegebonus (Corona-Bonus für Pflegekräfte)

Es besteht noch bis 31.12.2022 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise die Möglichkeit den steuer- und sozialversicherungsfreien Pflegebonus i.H.v. 4.500,00 EUR in voller Höhe auszuschöpfen. Dies gilt auch für Minijobber. Durch das Viertes Corona-Steuerhilfegesetz wurde zusätzlich zum allgemeingültigen Coronabonus in § 3 Nr. 11b EStG eine neue Steuerbefreiung eingeführt.

Der Pflegebonus kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn / Gehalt sowie evtl. vertraglich vereinbarten Einmalzahlungen wie Urlaubs-/ Weihnachtsgeld zugewendet werden.

Die Auszahlung kann für Beschäftigte in folgenden Einrichtungen vorgenommen werden:

- Arbeitnehmer, die in Einrichtungen i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 11 oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7IfSG tätig sind (Krankenhäuser, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, etc.),

- Erweiterung des Personenkreises auf Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Rettungsdienste.

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