Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde durch das JStG 2022 in § 12 Abs. 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 % eingeführt.

Dieser gilt grds. für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Installation von Photovoltaikanlagen sowie deren wesentliche Komponenten. Mit dem Ende Januar veröffentlichten Entwurf des BMF-Schreibens ging die Diskussion, wie die Voraussetzungen der Neuregelung auszulegen sind, in die letzte Runde.

Das nun erschienene BMF-Schreiben unterscheidet sich in einzelnen Punkten deutlich vom Entwurf.

Quelle: https://www.kmlz.de/de/Umsatzsteuer/Newsletter_14_2023

Zurück