Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts

Mit Urteil vom 24. Juni 2022 (Az. 4 K 135/19 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.

Revision ist beim BFH unter dem Az. VI R 14/22 zugelassen.


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