Gesetz­geber senkt Zins­satz auf 1,8% pro Jahr

Der Gesetzgeber hat die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach §§ 233a, 238 AO nunmehr von bislang 6% pro Jahr auf 1,8% pro Jahr gesenkt.
Der neue Zinssatz gilt grds. für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019. Dies haben Bundestag (am 23.06.2022) und Bundesrat (am 08.07.2022) beschlossen. Damit will der Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus dem Urteil des BVerfG vom 08.07.2021 nachkommen, die Höhe der Zinsen nach § 233a AO neu zu regeln.
Leider versäumt es der Gesetzgeber, bei dieser Gelegenheit auch gleich die Zinsregelungen der AO weitergehend zu reformieren. So bleibt es für alle anderen Zinsarten (bspw. bei Aussetzung der Vollziehung, Stundung, Hinterziehung, Prozessführung) bei 6% pro Jahr.
Weitere gerichtliche Streitigkeiten sind damit vorprogrammiert.

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