EuGH stärkt exportierende Unternehmen
Steuerfreiheit auch bei kleinen Formfehlern!
Es gibt gute Nachrichten für exportierende Unternehmen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die steuerliche Neutralität Vorrang hat. Wenn die wesentlichen Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung erfüllt sind, darf die Mehrwertsteuerbefreiung nicht allein wegen formaler Mängel versagt werden.
Konkret gilt:
- Entscheidend sind die materiellen Voraussetzungen. Diese liegen vor, wenn Eigentum übergeht, der Versand bzw. Transport außerhalb der EU nachgewiesen ist und die Ware das Unionsgebiet tatsächlich verlassen hat.
- Es spielt keine Rolle, ob der Nachweis durch den Lieferer selbst oder etwa durch Zolldokumente der Behörden erbracht wird, ausschlaggebend ist, dass die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist.
- Formelle Mängel führen nur dann zum Verlust der Steuerbefreiung, wenn sie den sicheren Nachweis der materiellen Voraussetzungen verhindern oder der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer steuerhinterziehenden Praxis beteiligt war.
- Unternehmen profitieren: Auch wenn Ausgangsvermerke oder Transportdokumente fehlen, bleibt die Steuerfreiheit möglich, sofern die Ausfuhr anderweitig eindeutig belegt werden kann.
Der EuGH sendet damit ein klares Signal für die Praxis und stärkt das materielle Mehrwertsteuerrecht. Entscheidend ist, ob die Ware wirklich ausgeführt wurde und nicht ob alle Unterlagen fehlerfrei sind.
(EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – Rs. C 602/24 – W. sp. z o.o.)
