Erstattungszinsen Gewerbesteuer: BFH bestätigt Steuerpflicht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) entschieden, dass Zinsen für eine Gewerbesteuererstattung nach § 233a AO als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen sind. Damit hat der BFH geklärt, wie Zinsen zu behandeln sind, die das Finanzamt bei einer Gewerbesteuererstattung zahlt. Eine Frage mit praktischer Relevanz für viele gewerbesteuerpflichtige Unternehmen!
Was ist der Hintergrund des Urteils?
Im entschiedenen Fall hatte eine GbR aus der Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung Zinserträge aus einer Gewerbesteuererstattung erzielt und diese unter Berufung auf § 4 Abs. 5b EStG außerbilanziell wieder herausgerechnet. Die Argumentation dahinter war, dass die Erstattungsseite ebenso wenig steuerlich zu berücksichtigen sei wie die Gewerbesteuer selbst. Das Finanzamt widersprach dieser Handhabung nach entsprechenden Außenprüfungen, erhöhte den Gewinn entsprechend und setzte sich damit auch vor dem BFH durch.
Wie werden Erstattungs- und Nachzahlungszinsen unterschiedlich behandelt?
Erstattungszinsen, die die Stadt bzw. Gemeinde bei einer Gewerbesteuererstattung zahlt, müssen grds. als Betriebseinnahme versteuert werden. Nachzahlungszinsen bei Gewerbesteuer-Nachzahlungen bleiben dagegen nach § 4 Abs. 5b EStG weiterhin nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Verstößt diese unterschiedliche Behandlung gegen den Gleichheitssatz?
Der BFH sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus, vergleichbar mit Zinsen aus einem Darlehen, die ebenfalls steuerpflichtig sind.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für Unternehmen bedeutet das, dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer weiterhin in vollem Umfang als Betriebseinnahme erfasst werden müssen, unabhängig davon, dass Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abziehbar sind!
Sie sind unsicher, wie sich das Urteil auf Ihre steuerliche Gewinnermittlung auswirkt? Sprechen Sie uns gerne an.
