Das 1x1 für Gesell­schafter-Geschäfts­führer

Das 1x1 für Gesellschafter-Geschäftsführer: So werden Vergütungen steuerlich anerkannt
 
Verträge und Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer stehen steuerlich häufig besonders im Fokus. Der Grund ist, dass anders als bei fremden Dritten bei dieser Konstellation die Möglichkeit besteht, sich selbst begünstigende Regelungen zu treffen (etwa ein überhöhtes Gehalt, großzügige Tantiemen oder vorteilhafte Darlehenskonditionen). Genau deshalb prüft die Finanzverwaltung solche Vereinbarungen besonders genau. Wird eine Zahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nicht anerkannt, gilt sie als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Die Folge ist, dass die Zahlung bei der GmbH nicht den Gewinn mindert, die Körperschaftsteuer also erhöht, und beim Gesellschafter zusätzlich als Kapitalertrag besteuert wird. Eine teure Doppelbelastung, die sich mit der richtigen Vertragsgestaltung vermeiden lässt. Damit Vergütungen und andere Leistungen steuerlich anerkannt werden, sollten daher vier Grundsätze beachtet werden.
 

1. Im Vorhinein regeln
Vereinbarungen sollten getroffen werden, bevor die entsprechende Leistung erbracht wird. Eine rückwirkende Vereinbarung, wie zum Beispiel eine Gehaltserhöhung, die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres beschlossen und dann rückwirkend gezahlt wird, erkennt die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht an. Der Gedanke dahinter ist, dass ein fremder Dritter eine Vergütung ebenfalls vorab vereinbaren würde und nicht erst im Nachhinein festlegt, wenn das Ergebnis bereits feststeht.

2. Schriftlich festhalten
Gehalt, Tantiemen, Darlehen oder andere Leistungen sollten klar und nachvollziehbar dokumentiert sein. Mündliche Absprachen reichen für die steuerliche Anerkennung nicht aus. Die Vereinbarung muss eindeutig sein und darf keinen Interpretationsspielraum lassen, vor allem bei Nebenleistungen wie Pensionszusagen, Firmenwagen-Nutzung oder Zinskonditionen bei Gesellschafterdarlehen.

3. Den Drittvergleich beachten
Die Konditionen sollten so gestaltet sein, wie sie auch mit einer fremden dritten Person vereinbart würden. Dieser sogenannte Fremdvergleich ist der zentrale Maßstab, an dem die Finanzverwaltung Vereinbarungen zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer misst. Weicht eine Regelung von dem ab, was unter fremden Dritten üblich wäre, deutet das auf eine verdeckte Gewinnausschüttung hin.

4. An die Vereinbarung halten
Entscheidend ist nicht nur der Vertrag. Die getroffenen Regelungen müssen anschließend auch tatsächlich umgesetzt werden. Eine schriftlich fixierte, fremdübliche Vereinbarung nützt wenig, wenn sie in der Praxis nicht eingehalten wird. Die tatsächliche Durchführung ist für die Finanzverwaltung ein wichtiges Indiz dafür, dass eine Vereinbarung ernsthaft gemeint war.

Warum sich die Sorgfalt lohnt
Die vier Grundsätze mögen auf den ersten Blick selbstverständlich klingen, in der Praxis werden sie jedoch häufig übersehen, wie beispielsweise bei kurzfristigen Anpassungen, informellen Absprachen oder nicht aktualisierten Verträgen. Da sich steuerliche Rahmenbedingungen für GmbHs regelmäßig ändern, lohnt sich zudem ein regelmäßiger Blick auf aktuelle Entwicklungen, um Haftungsrisiken für Gesellschaft und Geschäftsführung zu vermeiden.

Bei Fragen zur steuerlich korrekten Gestaltung von Verträgen zwischen Ihrer GmbH und Ihrer Geschäftsführung unterstützen wir Sie gerne!

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