BMF zur inkongruenten Gewinnausschüttung

Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung zur inkongruenten Gewinnausschüttung.
Demnach ist eine einstimmig beschlossene inkongruente Ausschüttung auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn die Satzung dies nicht explizit vorsieht und keine Öffnungsklausel enthält.
Da der Beschluss einstimmig gefasst wurde, ist er zivilrechtlich unanfechtbar.
Der Beschluss darf jedoch sowohl nach BFH als auch nach BMF nur einmalig wirken und keine dauerhafte Wirkung entfalten.

Quelle: NWB Datenbank www.nwb.de

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