Bauabzugsteuer und Photovoltaikanlagen

Viele beachten nicht, dass auch die Errichtung einer Photovoltaikanlage der Bauabzugssteuer unterliegt. Was ist der Hintergrund?

Umsatzsteuerliche Unternehmer sind beim Bezug von Bauleistungen grds. zum Einbehalt und zur Abführung von 15% des Rechnungsbetrags an die Finanzverwaltung verpflichtet.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der leistende Unternehmer eine gültige Befreiung von der Bauabzugssteuer nach § 48b EStG vorlegt.

Beide Voraussetzungen sieht die Finanzverwaltung hier als erfüllt:

der Aufbau einer Photovoltaikanlage gilt nach deren Auffassung als Bauleistung und
mit der Errichtung wird der Besteller automatisch zum umsatzsteuerlichen Unternehmer, sofern er den Strom teilweise ins Netz einspeist.

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