Abfärbe­regelung bei vermögens­verwaltenden Personen­gesellschaften

Durch die Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG wird ab 2022 die Abfärbung durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen auf bspw. Grundstück-GbRs suspendiert. Sollte es in der Vergangenheit allerdings bereits zu einer Abfärbung gekommen sein und die Immobilien damit Betriebsvermögen darstellen, würde die Neuregelung nun zum 1.1.2022 zu einer zwangsweisen Betriebsaufgabe führen mit einer Besteuerung der stillen Reserven in den Immobilien. Dies kann eigentlich vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Daher wird es vermutlich zu einer Übergangsregelung seitens der Finanzverwaltung kommen. Betroffene müssen sich dann Gedanken machen, wie sie die bisherige Gewerblichkeit dauerhaft absichern.

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